§ 27 Schiedsrichterpflichten/Freistellung von Schiedsrichterpflichten
(1) Schiedsrichterzusammenkünfte und Lehrveranstaltungen sollen viermal jährlich stattfinden.Eine Zusammenkunft aller Schiedsrichter eines Bezirks sollte mindestens einmal jährlich stattfinden.
Folgende Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:
a) Saisonvorbereitungslehrgang
b) während der Saison mindestens einen der angebotenen Lehrabschnitte (Lehrveranstaltungen).
Eine Nichtteilnahme ohne entsprechende Freistellung gem. § 27 SchO wird gem. § 28 Ziffer 2 SchO bestraft.
Eine Anmeldung zum Lehrgang ist über den Event-Link erforderlich!!!